Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und unrechtmässiges Erwirken einer Leistung (Art. 87 Abs. 1 AHVG zbd Art. 70 IVG) | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 a) Der Tod der beschuldigten Partei stellt ein Verfahrenshindernis dar. Rechtlich geschützte Interessen für eine Weiterführung des Rechtsmittelver- fahrens durch die Angehörigen im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO sind nicht ersichtlich. Aufgrund des Todes des Beschuldigten während des Berufungs- verfahrens kann in der Sache definitiv kein Urteil mehr ergehen. Das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten ist deshalb in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen (vgl. auch Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018, E. 1; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Kantonsgericht Schwyz 3 Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 5 zu Art. 398 StPO bzw. N 10 zu Art. 403 StPO bzw. Lieber, ebd. N 21 zu Art. 382 StPO; STK 2019 49 vom 4. Dezem- ber 2020, E. 2). Folglich ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die angefochtenen Verurteilungen betreffend die vorsätzliche einfa- che Körperverletzung sowie in Bezug auf die Drohung einzustellen (Disposi- tivziffer 1 Alinea 1 und 2). Demgegenüber erwuchsen der unangefochtene Schuldspruch wegen unrechtmässigen Erwirkens einer Leistung (Dispositivzif- fer 1 Alinea 3), die Verweisung der Zivilforderungen (Dispositivziffer 4), die Herausgabe von sichergestellten Gegenständen (Dispositivziffer 5) sowie die Festlegung der Höhe der Prozesskosten (Dispositivziffer 6) und die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 8) in Rechtskraft (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Bestrafung fällt wegen des Todes des Beschuldigten indes ausser Betracht.
b) Stirbt eine beschuldigte Person während des Strafverfahrens, so können mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in der StPO die Verfah- renskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, es sei denn, der Kostenent- scheid erwuchs in Rechtskraft (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 11 zu Art. 426 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013, E. 2.4). Demnach könnten dem Nachlass des Beschuldigten einzig die im Zusammenhang mit der unangefochtenen Verurteilung für das unrecht- mässige Erwirken einer Leistung entstandenen Kosten auferlegt werden. In Rücksichtnahme auf die Angehörigen sowie mangels Ausscheidung der dies- bezüglichen Kosten durch die Vorinstanz rechtfertigt es sich indes aus- nahmsweise, auf eine Kostenauflage zulasten des Nachlasses des Beschul- digten zu verzichten bzw. diese Kosten zu erlassen und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Bezirksgerichtskasse und die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. auch Art. 423 und Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen vollumfänglich und ohne Rückzahlungsvorbehalt zulasten des Bezirks bzw. Kantons;-
Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen:
Dispositiv
- Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird in Aufhebung der Dispositivziffern 1 Alinea 1 und 2, 2, 3 sowie 7 des angefochtenen Ur- teils eingestellt.
- Die erstinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 11‘760.40 gehen zulas- ten des Bezirks. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zulasten des Kantons.
- Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 2‘316.25 (inkl. Auslagen und MWST) entschä- digt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), den Rechtsvertreter des Privatklägers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die KOST (Meldung Einstellung/Tod mit Formular) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 13. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 10. August 2021 STK 2020 59 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und un- rechtmässiges Erwirken einer Leistung (Art. 87 Abs. 1 AHVG und Art. 70 IVG) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
21. Juli 2020, SEO 2020 2);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 21. Juli 2020 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, der Drohung und des unrechtmässigen Erwirkens einer Leistung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 970.00 respektive einer ersatzweisen Freiheitsstrafe von 33 Tagen (Dispositivziffern 1–3). Die Verfahrenskosten auferlegte er dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 11'760.40 (Dispositivziffer 6). Die amtliche Verteidigung erklärte rechtzeitig Berufung und beantragte unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungs- folgen den Freispruch von den Vorwürfen der Körperverletzung und der Dro- hung sowie die Bestrafung für das unrechtmässige Erwirken einer Leistung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 220.00 (KG-act. 3). Im angeordneten schriftlichen Verfahren begründete die Verteidigung die Berufung am 4. März 2021 (KG-act. 6 und 10). Am 27. März 2021 verstarb der Beschuldigte (KG-act. 14/2, Posteingang
22. Juni 2021). Die Parteien liessen sich nicht dazu vernehmen bzw. verzich- teten auf eine Vernehmlassung (vgl. KG-act. 15). Der amtliche Verteidiger reichte seine Honorarnote ein (KG-act. 14/1).
2. a) Der Tod der beschuldigten Partei stellt ein Verfahrenshindernis dar. Rechtlich geschützte Interessen für eine Weiterführung des Rechtsmittelver- fahrens durch die Angehörigen im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO sind nicht ersichtlich. Aufgrund des Todes des Beschuldigten während des Berufungs- verfahrens kann in der Sache definitiv kein Urteil mehr ergehen. Das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten ist deshalb in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen (vgl. auch Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018, E. 1; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Kantonsgericht Schwyz 3 Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 5 zu Art. 398 StPO bzw. N 10 zu Art. 403 StPO bzw. Lieber, ebd. N 21 zu Art. 382 StPO; STK 2019 49 vom 4. Dezem- ber 2020, E. 2). Folglich ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die angefochtenen Verurteilungen betreffend die vorsätzliche einfa- che Körperverletzung sowie in Bezug auf die Drohung einzustellen (Disposi- tivziffer 1 Alinea 1 und 2). Demgegenüber erwuchsen der unangefochtene Schuldspruch wegen unrechtmässigen Erwirkens einer Leistung (Dispositivzif- fer 1 Alinea 3), die Verweisung der Zivilforderungen (Dispositivziffer 4), die Herausgabe von sichergestellten Gegenständen (Dispositivziffer 5) sowie die Festlegung der Höhe der Prozesskosten (Dispositivziffer 6) und die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 8) in Rechtskraft (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Bestrafung fällt wegen des Todes des Beschuldigten indes ausser Betracht.
b) Stirbt eine beschuldigte Person während des Strafverfahrens, so können mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in der StPO die Verfah- renskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, es sei denn, der Kostenent- scheid erwuchs in Rechtskraft (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 11 zu Art. 426 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013, E. 2.4). Demnach könnten dem Nachlass des Beschuldigten einzig die im Zusammenhang mit der unangefochtenen Verurteilung für das unrecht- mässige Erwirken einer Leistung entstandenen Kosten auferlegt werden. In Rücksichtnahme auf die Angehörigen sowie mangels Ausscheidung der dies- bezüglichen Kosten durch die Vorinstanz rechtfertigt es sich indes aus- nahmsweise, auf eine Kostenauflage zulasten des Nachlasses des Beschul- digten zu verzichten bzw. diese Kosten zu erlassen und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Bezirksgerichtskasse und die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. auch Art. 423 und Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen vollumfänglich und ohne Rückzahlungsvorbehalt zulasten des Bezirks bzw. Kantons;-
Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen:
1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird in Aufhebung der Dispositivziffern 1 Alinea 1 und 2, 2, 3 sowie 7 des angefochtenen Ur- teils eingestellt.
2. Die erstinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 11‘760.40 gehen zulas- ten des Bezirks. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zulasten des Kantons.
3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 2‘316.25 (inkl. Auslagen und MWST) entschä- digt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), den Rechtsvertreter des Privatklägers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die KOST (Meldung Einstellung/Tod mit Formular) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 13. August 2021 kau